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Optisal® N - Konzentrat zur Flächendesinfektion und Reinigung

1 Liter, 5 Liter



  • DRS00-0024
  • 00-214-010
OPTISAL ®   N Flüssiges Konzentrat zur Flächendesinfektion und Reinigung... mehr

OPTISAL® N

Flüssiges Konzentrat zur Flächendesinfektion und Reinigung

  • Geeignet für Routineanwendung
  • Sehr gute Reinigungskraft
  • Angenehm frischer Duft

OPTISAL N ist ein Desinfektionsmittelkonzentrat für die Desinfektion und Reinigung von nichtinvasiven Medizinprodukten, medizinischem Inventar sowie Flächen aller Art. Es hat einen angenehmen, frischen Duft, da es weder Aldehyde noch Phenole enthält. Zudem besitzt es eine außergewöhnlich
hohe Reinigungskraft. Klebeeffekte werden auf Grund der QAV (quaternäre Ammonium-Verbindungen) freien Formulierung vermieden. OPTISAL N ist besonders zu empfehlen für Bereiche, in denen neben der Erfüllung hoher hygienischer Anforderungen eine Geruchsbelästigung vermieden werden soll. Sehr gut verwendbar für PVC/Linoleum-Böden.

100 g Lösung enthalten: 7,2 g N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin.

Einordnung nach CLP-Verordnung

Symbole
GHS05: Ätzwirkung GHS05: Ätzwirkung
GHS07: dickes Ausrufezeichensymbol GHS07: dickes Ausrufezeichensymbol
GHS09: Umwelt GHS09: Umwelt
H-Sätze H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
P-Sätze P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P301+P330+P331: Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen.
P303+P361+P353: Bei Kontakt mit der Haut (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
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