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Desco Cleaner 5kg Instrumentenreiniger


Mengeneinheit: 1 Eimer
Art.Nr.: DRS00-0001


  • DRS00-0001
  • 00-115-050
DESCO CLEANER Reinigungspulver für Instrumente Herausragende... mehr

DESCO CLEANER

Reinigungspulver für Instrumente

  • Herausragende Reinigungskraft
  • Besonders für den Einsatz im Ultraschallbad geeignet
  • Schnell wirksam

DESCO CLEANER ist ein alkalischer Pulverreiniger zur selbsttätigen und äußerst gründlichen Schnellreinigung von Instrumenten und Geräten aus Metall, Kunststoff, Keramik, Glas und Porzellan. Bei hoher Schmutzbelastung mit Eiweiß- und Blutresten ist DESCO CLEANER der ideale Pulverreiniger für alle medizinischen Bereiche und Labors.

100g Lösung enthalten: nichtionische Tenside ( < 5 % ), anionische Tenside (5 - 15%), Phosphate (> 30 %)

Die im Produkt enthaltenen Tenside sind biologisch abbaubar gem. EU- Detergenzienverordnung.

Verfügbare Downloads:

Einordnung nach CLP-Verordnung

Symbole
GHS05: Ätzwirkung GHS05: Ätzwirkung
GHS07: dickes Ausrufezeichensymbol GHS07: dickes Ausrufezeichensymbol
H-Sätze H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H335: Kann die Atemwege reizen.
P-Sätze P260: Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P310: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
P301+P330+P331: Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen.
P303+P361+P353: Bei Kontakt mit der Haut (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P304+P340: Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P406: In korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
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